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   BSG, 10.12.1957 - 11/9 RV 1076/56   

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BSG, 10.12.1957 - 11/9 RV 1076/56 (https://dejure.org/1957,611)
BSG, Entscheidung vom 10.12.1957 - 11/9 RV 1076/56 (https://dejure.org/1957,611)
BSG, Entscheidung vom 10. Dezember 1957 - 11/9 RV 1076/56 (https://dejure.org/1957,611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 6, 175
  • NJW 1958, 276
  • DVBl 1958, 178
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BSG, 25.06.1965 - 10 RV 779/63
    Rechtsauffassung der Versorgungsbehörde und des SG sei, wie sich aus dem Urteil des BSG vom lo° Dezember 1957 (BSG 6, 175) ergebe, unzutreffend gewesen° Selbst wenn demnach die am 15° September 1952 vorgenommene Nachuntersuchung ergeben habe, daß der Grad der MdB im Umanerkennungsbescheid unzutreffend festgestellt worden sei, habe das VersorgA durch den damaligen Vermerk nicht mehr die Möglichkeit gehabt, die Rente im Rahmen des © 86 Abs, 3 BVG durch den Neufeststellungsbescheid vom 1" Oktober 1952 herabzusetzen° Dieser Bescheid sei somit rechtswidrig° Daraus folge aber der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung gemäß % 40 Abs° 2 VeerG° '.

    Diese Fassung ist durch das 1° NOG für die Zeit ab 1. Juni 1960 nur insoweit geändert, als an die Stelle der Worte "einer Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung" die Worte "in ständiger Rechtsprechung" getreten sind und nunmehr gemäß dem neu angefügten Abs° } das VersorgA auch für diesen Fall des Zugunstenbescheides der Zustimmung des Landesversorgungsamtes (LVersorgA) bedarf" Es kann dahingestellt bleiben, in welcher Fassung 5 40 Abs" 2 VeerG im vorliegenden Fall Anwendung findet° Die Entscheidung des 11° Senats vom 10. Dezember 1957 (BSG 6, 175), wonach der Vermerk im Umanerkennungsbescheid "eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht mehr beabsichtigt" ein rechtsgestaltender, den Betroffenen begünstigender Verwaltungsakt ist und die Versorgungsverwaltung sich dadurch ihres Rechts begeben hat, eine Neufeststellung gemäß 5 86 Abs° 3 BVG vorzunehmen, ist von grundsätzlicher Bedeutung" Sie dient über den Einzelfall hinaus der Einheit und Fortentwicklung des Rechts und bringt für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung (BSG 2, 12C" 132; BSG in SozR VeerG 5 40 Nr° 2 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1962 - 10 BV 207/60 «).

    Die des Beklagten, daß trotz des Vermerks die Rente mit Bescheid vom 1° Oktober 1952 nach @ b6 Abso } BVG habe herabgesetzt werden können, weil es sich bei der Nachuntersuchung vom 15. September 1952 nicht um eine Untersuchung "von Amts wegen", sondern um eine auf Antrag des H. wegen einer Kapitalabfindung durchgeführte gehandelt habe, so daß aus diesem Grunde auch keine "Berichtigung" möglich sei, trifft nicht zu° Wie bereits der 11° Senat in seiner Entscheidung vom lo° Dezember 1957 (BSG 6, 175, 177) ausgeführt hat, enthält ein Antrag auf Rentenerhöhung (hier Kapitalabfindung) keinen Verzicht auf die Rechte, die durch den im Umanerkennungsbescheid vorhandenen Zusatz "entstanden sind° Die Erklärung "eine Nachuntersuchung ist nicht mehr beabsichtigt" beseitigt die Pflicht des Versorgungsberechtigten, sich im Umanerkennungsverfahren nachuntersuchen lassen° Damit ist auch gleichzeitig das " zu.

    Diese vom 11° Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 10° Dezember .1957 (BSG 6, 175, 179) entwickelten Grundsätze müssen um so mehr gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Nachuntersuchung nicht einmal wegen eines Antrages des H. wegen der Höhe seiner Rente, sondern wegen einer Kapitalabfindung erfolgt ist" Jedenfalls war die Versorgungsbehörde auch ".

    - 10 BV so daß auch die vom 9° Senat entwickelten Grundsätze für den vorliegenden Fall keine Geltung haben können° Abgesehen davon übersieht der Beklagte, daß die Herabsetzung der MdE mit dem Bescheid vom 1° Oktober 1952 materiell-rechtlich unrichtig war° Durch den im UmanerkennungsbeScheid enthaltenen Vermerk "eine ärztliche Untersuchung von Amts wegen ist nicht mehr vorgesehen" hatte nämlich H. die materiell-rechtliche Stellung erlangt, die sonst erst entsteht, wenn eine ärztliche Nachuntersuchung nach 5 86 Abs° } BVG durchgeführt worden ist (BSG 6, 175)" Eine Rentenherabsetzung hätte nach materiellem Recht nur und erst dann vorgenommen werden dürfen, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gemäß 5 62 BVG eingetreten wäre, Bis dahin hätte dem Beschädigten nach materiellem Recht die Rente nach Maßgabe des Umanerkennungsbescheides verbleiben müssen.

  • BSG, 09.11.1965 - 10 RV 582/64
    Fall maßgebend ist, Die Entscheidung des11° Senats vom 10° Bezember 1957 (BSG 6, 175), wonach der Verzicht auf eine ärztliche Nachuntersuchung ein rechtsgestaltender, den Betroffenen begünstigender Verwaltungsakt ist, mit dem sich die Versorgungsverwaltung des Rechts begibt, eine Neufeststellung gemäß @ 86 Abs. 3 BVG vorzunehmen, ist von grundsätzlicher Bedeutung (vglo see 2, 129, 132; BSG in SozR Verwves40Absoz sowie Urteil des erkennenden Senats vom 28° November 1962 - 10 RV 207/60 -); die dieser Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung hat das BSG, nachdem andere Senats des BSG sich dieser Auffassung angeschlossen haben (vgl° Urteil des 8° Senats vom 21° Januar 1960 - BSG 11, 236 -)" sonach auch in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl° BSG in SozR VeerG % 40 Abs. 2)" Nach dieser Rechtsprechung aber durfte die Versorgungsverwaltung den Umanerkennungsbescheid vom 20° Februar 1952, in welchem die bisher anerkannte Schädigungsfolge "Verlust des rechten Unterschenkels" mit einer MdB um 60 voii° ab 1, Oktober 1950 ohne ärztliche Nachuntersuchung mit dem ausdrücklichen Vermerk übernommen werden ist, daß eine Naehuntersuchung von Amts wegen nicht mehr beabsichtigt ist, .

    Im übrigen übersicht der Beklagte, daß die Herabsetzung der Rente mit Bescheid vom 25° Februar 1953 materiell-rechtlich unrichtig war, weil der Kläger durch den in dem Umanerkennungebeecheid erklärten Verzicht auf eine Nachuntersuchung von Amts wegen rechtlich die Stellung erlangt hat, die sonst erst entsteht, wenn eine ärztliche Nachuntersuchung nach 5 86 Abs. 3 BVG durchgeführt worden ist (BSG 6, 175)° Eine Herabsetzung der Rente wäre danach materiellrechtlich nur noch unter den Voraussetzungen des @ 62 BVG bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zulässig gewesen° Solange dies nicht der Fall ist, muß die im Umanerkennungsbescheid getroffene Feststellung der Rente aufrecht erhalten bleiben°.

  • BSG, 27.08.1963 - 9 RV 778/62

    Bindung der Versorgungsverwaltung an den in einem Neufeststellungsbescheid

    Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits wiederholt entschieden hat, handelt es sich bei der von der Versorgungsbehörde in einem Umanerkennungsbescheid abgegebenen Erklärung "Nachuntersuchung ist nicht mehr beabsichtigt" um einen gestaltenden, den Betroffenen begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. BSG 6, 175; 11, 237 und Urteil des erkennenden, Senats vom 28. November 1962 - 9 RV 162/59 -).

    Nur mit diesen Fällen hat sich bisher die Rechtsprechung des BSG befaßt (vgl. BSG 6, 175; 11, 237) und entschieden (vgl. BSG in BSG 11, 237), daß dann, wenn der Verzicht auf die Nachuntersuchung in einem Umanerkennungsbescheid ausgesprochen worden ist, sinngemäß nur eine Neufeststellung nach § 86 Abs. 3 BVG, nicht aber eine solche gemäß § 62 BVG ausgeschlossen ist.

  • BSG, 20.08.1964 - 8 RV 373/63
    Entgegen der Auffassung des SG und der Revision kann eine Unterrichtung des Rentenberechtigten über die Gründe für eine ärztliche Nacbuntersuchung nicht uneingeschränkt gefordert werdeno Vielmehr kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an, Jedenfalls muß auch der Verwaltung nachgelassen werden, mit ihrer Belehrung zu warten, bis der Rentenberechtigte sich gegen die Vorladung zur ärztlichen Nechuntersuchung wendet oder zu ihr nicht erscheint, Eine fehlende Belehrung macht jedenfalls die Aufforderung zur ärztlichen Naehuntersuchung und diese selbst nicht rechtswidrig° Dies hat das SG zu Unrecht aus der in BSG 6, 175 ff, insbesondere 180 abgedruckten Entscheidung des 11° Senats entnommen" Vielmehr ergibt sich schon aus dieser Entscheidung und erst recht aus den an sie anschließenden, in BSG 11, 257 ff, 15, 37 ff abgedruckten Entscheidungen, daß eine Nachuntersuchung auch während der Vierjehrcsfrist des 5 86 Abs, 3 BVG sehr wohl Rechtswirkungen, nänlich nach @"62 BVG haben kann°.

    die Rechtmäßigkeit der Nechuntersuehung Bedenken nicht herzuleiten° Die Versorgungsverwaltung war entgegen der Ansicht des SG und der Revision auch berechtigt, das Ergebnis der zulässigerweise vorgenommenen Nschuntersuchung zu verwerteno Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann eine ärztliche Untersuchung, welche innerhalb von vier Jahren nach dem inkrafttreten des BVG (@ 86 Abs° 3 BVG) durchgeführt werden ist, Wirkungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach @ 62 BVG, haben; nur auf 5 86 Abs, 3 BVG darf die Neufeststellung auf Grund einer solchen ärztlichen Nachuntersuchung nicht gestützt werden (BSG 6, 175 ff; 11, 237 ff; 15, 17 ff)° Wenn das SG aus der in BSG 6, 175 ff, insbesondere S0 180, abgedruckten Entscheidung etwas anderes hersusgelesen hat, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden() Dort ist jedenfalls nur ausgeführt werden, das Ergcbnis einer ärztlichen Nachuntersuchung könne zuungunsten des Berechtigten nicht "nach 5 86 Abs° 3 BVG" verwertet werden, wenn im Umanerkennungsbescheid vermerkt ist: "Nachuntersuchung ist nicht beabsichtigt"" (Siehe im übrigen deu.

  • BSG, 25.08.1976 - 9 RVi 4/75
    Die Verwaltungserklärungen stellen mehr als Meinungsäußeruhgen oder Auskünfte der (hierzu: BSG 6, 175, 177; 14, 104, 106; 21, 52, 54 f.; 31, 225).
  • BSG, 21.03.1961 - 3 RK 10/56
    gestaltender Wirkung" (BSG 6, 175, 178) Wenn aber im Zeitpunkt der Erklärung der Behörde noch völlig offen ist, ob das Versicherungsverhältnis9 das erst dem Versicherungsträger die Möglichkeit Handeln gegenüber einem Versi- zu hoheitlichem.
  • LSG Hessen, 17.02.1972 - L 5 V 243/70

    Entscheidung zur Frage, ob eine Neufeststellung nach § 62 Abs. 1 BVG noch

    Es handelt sich bei der Benachrichtigung zwar um einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung (BSG 6, 175 ff; BSG Urteil vom 22. Februar 1967 Az.: 8 RV 337/65) mit der Bedeutung, dass das Rechtsverhältnis, das zwischen der Versorgungsbehörde und dem Berechtigten als öffentlich-rechtliches Dauerschuldverhältnis besteht, präzisiert und konkretisiert und dabei in einem bestimmten Rahmen die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dieses Rechtsverhältnis durch eine Sachuntersuchung und daraus abzuleitende Folgerungen zu ändern.
  • BSG, 28.04.1965 - 3 RK 48/62

    Versorgungsrechtlicher Anspruch eines Schwerbeschädigten auf Heilbehandlung wegen

    2") Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in der Sache selbst davon ab, ob der versorgungsrechtliche Anspruch eines Schwerbeschädigten auf Gewährung von Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, dann entfällt, wenn der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte des Schwerbeschädigten gegenüber seiner Krankenkasse einen An5pruch auf Familienkrankenpflege hat" Gegenstand des Rechtsstreits sind die Kosten einer Heilbehandlung, die von der Versorgungsverwaltung in den Jahren 1956 und 1957 durchgeführt worden ist, Maßgebend für die rechtliche Beurteilung sind, soweit es sich um Maßnahmen der Versorgungsbehörde handelt, die Vorschriften des BVG in der Fassung vom 7° August 1955 (BGBl I 866)° Die Voraussetzungen der im Rahmen der Versorgung zu gewährenden Heilbehandlung sind in 5 10 dieses Gesetzes geregelt, Während grundsätzlich nur ein Anspruch auf Heilbehandlung wegen anerkannter Folgen der Schädigung besteht, erhalten Schwerbeschädigte auch für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, Heilbehandlung (@ lo Abs" 5 Satz 1 BVG aF)° Die Leistungen nach @ 10 Abs" 5 Sätze 1 bis 3 BVG werden jedoch nicht gewährt, "wenn die Krankenbehandlung anderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt werden kann"° Unter welchen Voraussetzungen die Krankenbehandlung als sichergestellt angesehen werden kann, ist in der hier maßgébenden Fassung des BVG nicht gesagt° Von einer Sicherstellung der Krankenbehandlung, die der Gewährung der Heilbehandlung nach @ 10 Abs, 5 Satz 5 BVG aF entgegensteht, kann grundsätzlich nur ge- Spr00hen werden, wenn der Schwerbeschädigte selbst einen Rechtsanspruch auf Krankenbehandlung nach anderen gesetzlichen Vorschriften hat oder wenn er auf Grund seiner wirt« schaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Kosten der Krankenbehandlung selbst zu tragen, Von diesem Grundsatz gehen auch die Verwaltungsvorschriften idF vom 310 August 1955 (BAnz° Nr° 170 vom 4" September 1955) aus" Diese zur Durchführung des BVG erlassenen Bestimmungen enthalten zwar keine "authentische Auslegung" der gesetzlichen Vorschriften, sondern gehen die Meinung der Verwaltung über die Auslegung des Gesetzes wieder (vgl° BSG 6, 175; 6, 252); als gewichtige, wenn auch nicht bindende Meinung auch.
  • BSG, 21.01.1960 - 8 RV 549/58

    Voraussetzungen der nachträglichen Änderung der Rechtsgrundlage eines VA durch

    Die Erklärung in einem ohne ärztliche Untersuchung ergangenen Umanerkennungsbescheid, daß eine ärztliche Untersuchung nicht mehr beabsichtigt sei, ist ein den Versorgungsberechtigten begünstigender Verwaltungsakt; eine Neufeststellung nach BVG § 86 Abs. 3 ist in einem solchen Falle auch dann nicht mehr zulässig, wenn eine Nachuntersuchung innerhalb der in dieser Vorschrift festgesetzten Frist ergibt, daß die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in dem Umanerkennungsbescheid nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (vergleiche BSG 1957-12-10 11/9 RV 1076/56 = BSGE 6, 175).
  • BSG, 05.05.1982 - 9a/9 RV 46/81

    Anrechnung gewährter beamtenrechtlicher Pauschal-Bestattungsbeihilfe auf das

    Sie stellt jedenfalls keine authentische Auslegung des Gesetzes dar (BSGE 6, 252, 254 f = SozR 3100 § 35 Nr. 8) und hat auch nicht den Charakter einer Rechtsnorm (BSGE 6, 175, 177).
  • BSG, 15.09.1966 - 8 RV 713/65
  • BSG, 26.05.1966 - 2 RU 222/61

    Nichtberücksichtigung der Beamtenernennung - Folgen der Nichtberücksichtigung -

  • BSG, 13.02.1964 - 8 RV 149/62

    Zum Vorliegen einer Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung aus triftigem

  • BSG, 16.08.1961 - 11 RV 96/61

    Zum Begriff der Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung

  • BSG, 17.10.1967 - 9 RV 146/66

    BMA-Erlaß - BMA-Rundschreiben - Verwaltungsrechtliche Übergangsregelung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.1964 - L 14 J 255/61
  • LSG Schleswig-Holstein, 12.12.1960 - L 6 V 218/60
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